Praktikum und Sozialversicherung: Das gilt für Studierende

Pflicht oder freiwillig, vor, während oder nach dem Studium: Diese Unterschiede entscheiden über Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge.

Übersicht zu Vergütung und Sozialversicherung bei Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika – Rechtsstand August 2026
Die wichtigsten Regeln für Studierende im Überblick. Für die Einordnung des Einzelfalls sind Praktikumsart, Zeitpunkt, Dauer und Vergütung entscheidend.

Für viele Studiengänge ist ein Praktikum vorgeschrieben. Je nach Studien- oder Prüfungsordnung muss es vor, während oder nach dem Studium absolviert werden. Ob Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, hängt vor allem davon ab, ob das Praktikum vorgeschrieben ist und zu welchem Zeitpunkt es stattfindet.

Die folgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Da die sozialversicherungsrechtliche Einordnung vom Einzelfall abhängt, sollten Praktikantinnen und Praktikanten ihre Situation im Zweifel vor Beginn des Praktikums mit ihrer Krankenkasse klären.

Welche Rechte haben Praktikantinnen und Praktikanten?

Nicht jedes Praktikum wird rechtlich gleich behandelt. Bei freiwilligen Praktika kann § 26 des Berufsbildungsgesetzes, kurz BBiG, anwendbar sein. Das gilt insbesondere, wenn das Praktikum dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen dient und weder ein reguläres Arbeitsverhältnis noch eine Berufsausbildung darstellt.

§ 26 BBiG verweist unter anderem auf Regelungen zu Vertrag, Pflichten des Praktikumsbetriebs, Vergütung, Probezeit, Beendigung und Zeugnis. Der aktuelle Gesetzestext nennt die §§ 10 bis 16, § 17 Abs. 1, 6 und 7, die §§ 18 bis 23 sowie § 25 BBiG. Die frühere pauschale Bezugnahme auf die §§ 10 bis 23 ist daher nicht mehr aktuell. Aktueller § 26 BBiG

Daneben gilt für viele Praktika das Nachweisgesetz. Praktikantinnen und Praktikanten, die nach dem Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer gelten, haben Anspruch darauf, dass ihnen die wesentlichen Bedingungen des Praktikums nachgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere Beginn und Dauer, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsbedingungen. Der Nachweis kann unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen. Nachweisgesetz

Mindestlohn im Praktikum

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere:

  • Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, Ausbildungsordnung, hochschulrechtlichen Bestimmung oder Studienordnung verpflichtend sind
  • freiwillige Praktika von höchstens drei Monaten, die der Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen
  • freiwillige Praktika von höchstens drei Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat
  • Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Dauert ein freiwilliges Orientierungspraktikum oder ein ausbildungsbegleitendes freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, besteht grundsätzlich vom ersten Tag an Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Maßgeblich ist § 22 Mindestlohngesetz.

Eine Mindestlohn-Ausnahme bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das Praktikum unbezahlt sein muss. Ein Vergütungsanspruch kann sich beispielsweise aus dem Vertrag, einem Tarifvertrag oder dem BBiG ergeben.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

Ein Vorpraktikum wird vor Aufnahme des Studiums, ein Nachpraktikum nach Abschluss des Studiums absolviert. Ist ein solches Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben, gilt es sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

Vor- oder Nachpraktikum mit Vergütung

Bei einem vergüteten vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung

Die Regeln für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen greifen hierbei nicht – auch dann nicht, wenn das Entgelt höchstens 603 Euro beträgt oder das Praktikum nur kurze Zeit dauert.

Liegt die monatliche Vergütung bei höchstens 325 Euro, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich allein. Bei einer Vergütung von mehr als 325 Euro werden die Beiträge grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Praktikantin beziehungsweise Praktikant aufgeteilt. Die für normale Beschäftigte geltenden Midijobregeln finden auf diese Berufsausbildungsverhältnisse nicht entsprechend Anwendung. Deutsche Rentenversicherung

Vor- oder Nachpraktikum ohne Vergütung

Wird keine Vergütung gezahlt, besteht durch das Praktikum selbst keine Beschäftigtenversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Krankenversicherungsschutz muss daher anderweitig bestehen, beispielsweise über die Familienversicherung, eine studentische Versicherung – soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind – oder eine freiwillige Versicherung.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beiträge werden anhand eines gesetzlich festgelegten fiktiven Entgelts berechnet und vom Arbeitgeber getragen.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Ein Zwischenpraktikum wird während eines laufenden Studiums absolviert. Ist es in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, besteht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.

Dabei spielen grundsätzlich keine Rolle:

  • die Höhe der Vergütung
  • die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden
  • die Dauer des Praktikums

Das gilt allerdings nur, wenn das Praktikum tatsächlich Bestandteil des Studiums ist und die Immatrikulation fortbesteht. Der Praktikumsbetrieb sollte sich die Verpflichtung durch die Studien- oder Prüfungsordnung und die Immatrikulation nachweisen lassen. In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht weiterhin Schutz über den Praktikumsbetrieb. Deutsche Rentenversicherung

Die Versicherungsfreiheit des Praktikums bedeutet nicht, dass überhaupt keine Krankenversicherung benötigt wird. Studierende bleiben beispielsweise familienversichert, studentisch versichert oder privat versichert.

Bei einer Familienversicherung darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 2026 grundsätzlich 565 Euro nicht überschreiten. Wird das Einkommen ausschließlich aus einem Minijob erzielt, liegt die Grenze bei 603 Euro. Eine Praktikumsvergütung kann daher dazu führen, dass die kostenlose Familienversicherung endet. Bundesgesundheitsministerium

Vorgeschriebene Praktika sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Ein freiwilliges Praktikum, das nicht durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, wird sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich wie eine normale Beschäftigung beurteilt.

Vergütung bis 603 Euro

Bei einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von höchstens 603 Euro kann 2026 ein Minijob vorliegen. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Praktikantinnen und Praktikanten können sich auf Antrag davon befreien lassen.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht bei einem Minijob grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Der Minijob selbst verschafft jedoch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Dieser muss beispielsweise über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung bestehen. Minijob-Zentrale

Kurzfristiges Praktikum

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn das Praktikum von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Eine Verdienstgrenze gibt es dabei nicht. Zusätzlich darf die Beschäftigung – insbesondere bei einem monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro – nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Unfallversicherung besteht weiterhin Versicherungsschutz.

Werkstudentenregelung

Verdient die Praktikantin oder der Praktikant mehr als 603 Euro und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kann während des Studiums die Werkstudentenregelung greifen.

Voraussetzung ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Während der Vorlesungszeit darf die Beschäftigung deshalb grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen. Ausnahmen sind insbesondere bei überwiegender Arbeit am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit möglich.

Greift die Werkstudentenregelung, besteht über die Beschäftigung grundsätzlich nur Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Arbeitnehmerbeiträge aus der Beschäftigung an. Der eigene Krankenversicherungsschutz muss dennoch anderweitig bestehen.

Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium

Ein freiwilliges Praktikum vor Aufnahme oder nach Abschluss eines Studiums wird grundsätzlich wie eine normale Beschäftigung behandelt. Die Werkstudentenregelung gilt in dieser Zeit normalerweise nicht, weil kein ordentliches Studium ausgeübt wird.

Abhängig von Dauer und Vergütung kann es sich handeln um:

  • einen Minijob bis regelmäßig 603 Euro monatlich
  • eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen
  • einen sozialversicherungspflichtigen Midijob bei 603,01 bis 2.000 Euro monatlich
  • eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Für freiwillige Vor- und Nachpraktika kann außerdem ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehen. Ausgenommen sind insbesondere Orientierungspraktika von höchstens drei Monaten.

Arbeitszeit

Für volljährige Praktikantinnen und Praktikanten gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit regelmäßig acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag eingehalten werden. Als Werktage gelten dabei grundsätzlich Montag bis Samstag. Arbeitszeitgesetz

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Das Arbeitszeitgesetz enthält jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Rundfunk, Tages- und Sportpresse, Nachrichtenagenturen sowie andere unmittelbar tagesaktuelle Pressetätigkeiten.

Eine pauschale Ausnahme für alle journalistischen Praktika gibt es dagegen nicht. Entscheidend sind Betrieb und konkrete Tätigkeit. Wer sonntags beschäftigt wird, muss grundsätzlich einen Ersatzruhetag erhalten.

Ruhepausen

Bei volljährigen Praktikantinnen und Praktikanten gelten nach § 4 Arbeitszeitgesetz folgende Mindestpausen:

  • bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten
  • bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten

Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Besonderheiten für Minderjährige

Für Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren gilt grundsätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche dürfen in der Regel höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich an fünf Tagen beschäftigt werden.

Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden

Jugendliche dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Außerdem gelten besondere Regeln für Nachtarbeit sowie die Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Branchen. Jugendarbeitsschutzgesetz

Urlaub

Die frühere Aussage, bei Praktika unter sechs Monaten bestehe grundsätzlich kein Urlaubsanspruch, ist falsch.

Bei freiwilligen Praktika, auf die das Bundesurlaubsgesetz beziehungsweise § 26 BBiG anwendbar ist, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle gesetzliche Jahresurlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Vertragsverhältnisses erworben. Vorher entsteht für jeden vollen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage pro Jahr. Das entspricht bei einer üblichen Fünftagewoche 20 Arbeitstagen. Kann der entstandene Urlaub wegen der Beendigung des Praktikums nicht mehr genommen werden, ist er grundsätzlich abzugelten. Bundesurlaubsgesetz

Bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum besteht dagegen regelmäßig kein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, weil das Praktikum als Bestandteil der Ausbildung und nicht als normales Arbeitsverhältnis eingeordnet wird. Urlaub oder freie Tage können sich aber aus dem Praktikumsvertrag, der Studienordnung, einem Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ergeben. Wird trotz der Bezeichnung als Pflichtpraktikum tatsächlich überwiegend wie in einem normalen Arbeitsverhältnis gearbeitet, kann eine andere rechtliche Bewertung erforderlich sein.

Für Minderjährige gelten höhere Urlaubsansprüche. Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt der jährliche Mindesturlaub:

  • 30 Werktage, wenn die Person zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • 27 Werktage, wenn sie noch nicht 17 Jahre alt ist
  • 25 Werktage, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt ist

Bei kürzeren Praktika ist der Urlaub entsprechend anteilig zu berechnen.


Hinweis: Der Text gibt den Rechtsstand im August 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch Krankenkasse, Rentenversicherung, Gewerkschaft oder Rechtsberatung.

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